§ 2a Abs 3 Z 1 KAKuG sieht für allgemeine Krankenanstalten die Möglichkeit der standortübergreifenden Führung einzelner Abteilungen oder Organisationseinheiten ausdrücklich vor (Mehr-Standort-Krankenanstalt). Eine dementsprechende Regelung fehlt für die weiteren Krankenanstaltstypen iSd § 2 Abs 1 KAKuG, weshalb sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen auch für selbständige Ambulatorien (§ 2 Abs 1 Z 5 KAKuG) stellt. Dieser Frage wird im Beitrag nachgegangen.