Art 552 §§ 30 ff PGR
Zwar umfasst ein vom Stifter in den Statuten eingeräumtes Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (Reglements bzw Stiftungszusatzurkunde).
Art 552 §§ 30 ff PGR
Zwar umfasst ein vom Stifter in den Statuten eingeräumtes Statutenänderungsrecht des Stiftungsrates grundsätzlich auch begünstigungsrelevante Änderungen eines Beistatuts (Reglements bzw Stiftungszusatzurkunde).