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Beurkundender Notar ist zugleich Vorstandsmitglied der einen Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung

RechtsprechungJudikaturPhilipp Karl FriedlPSR 2023/23PSR 2023, 92 - 93 Heft 2 v. 28.7.2023

§ 33 NO; § 183 AußStrG; § 76 Abs 2 GmbHG

Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rsp auch dann "in der Sache selbst beteiligt" und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat.

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