Ein Zuwarten mit einer Anfechtung eines Stiftungsratsbeschlusses über einen Zeitraum von fünf Jahren ohne nachvollziehbaren Grund ist jedenfalls rechtsmissbräuchlich.
Bei einer Regelungslücke in den Statuten über die Abberufung eines Stiftungsrats aus wichtigen Gründen wird gestützt auf § 54 Abs 2 TruG ein gesetzliches Abberufungsrecht aus wichtigen Gründen bejaht.