Nicht nur der Stifter, sondern auch der Stiftungsrat kann bei einem statutarischen Änderungsvorbehalt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art 552 § 32 flPGR die Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stellen.
Nicht nur der Stifter, sondern auch der Stiftungsrat kann bei einem statutarischen Änderungsvorbehalt unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Art 552 § 32 flPGR die Stiftung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde stellen.