Das vom Erblasser für sich selbst vorbehaltene Fruchtgenussrecht hindert nicht die Erbringung des Vermögensopfers.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der "wirklich gemachten" Schenkung iSd § 788 ABGB ist jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs.