Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt auch für Stiftungen nach einem Stiftungs- und Fonds-Landesgesetz keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem BerG keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung einer Stiftung vorgesehen werden müssen.