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Vertretungsrecht eines Organs einer Stiftung nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2021/25PSR 2021, 98 Heft 2 v. 15.7.2021

Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt auch für Stiftungen nach einem Stiftungs- und Fonds-Landesgesetz keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem BerG keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.

Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung einer Stiftung vorgesehen werden müssen.

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