Im Rahmen der Anmeldung der Privatstiftung oder späterer Änderungen der Stiftungserklärung ist dem FB-Gericht lediglich die Stiftungsurkunde vorzulegen (§ 10 Abs 2 Z 1 PSG), eine Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde ist nicht erforderlich (§ 10 Abs 2 Satz 2 PSG).