Für die Auslegung von Stiftungserklärungen gelten jene Kriterien, die für Satzungen juristischer Personen entwickelt wurden. Korporative Regelungen in Stiftungserklärungen sind daher objektiv (normativ) auszulegen.
Begünstigte iSd § 5 PSG sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht.