VKS Wien, 17.01.2013, VKS-145800/12
BVergG 2006 § 125 Abs 1, BVergG 2006 § 125 Abs 2
Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich verpflichtet, alle Schritte und Überlegungen, die zu einer Zuschlagsentscheidung führen, entsprechend zu dokumentieren, insbesondere ob und in welchem Umfange sie die Plausibilität von Preisen geprüft hat, insbesondere dann, wenn sich aus dem Vergleich von wesentlichen Positionen in Angeboten bedeutende Abweichungen ergeben (vgl § 125 Abs 1 und 2 BVergG 2006).