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Kein Kostenersatz für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Notwendigkeit

JudikaturRPA-SlgRPA-Slg 2014/18RPA 2014, 49 Heft 1 v. 1.2.2014

BVA, 08.07.2013, N/0048-BVA/10/2013-18

BVergG § 319 Abs 2

Der Anspruch auf Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht allerdings nicht zu Recht, da ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 zur Abwendung eines drohenden Schadens notwendig sein muss. Die Notwendigkeit und die Eignung zur Abwehr des drohenden Schadens begründen das Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundesvergabeamt erließ jedoch bereits mit Bescheid vom 22. Mai 2013, N/0038-BVA/10/2013-EV8, in dem es den Auftraggebern für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Angebotsöffnung untersagte und den Lauf der Angebotsfrist aussetzte, die auch in diesem Verfahren begehrten Maßnahmen für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens. Der drohende Schaden, der nur in einer Teilnahme an einem rechtswidrigen Vergabeverfahren bestehen konnte, konnte daher bereits bei Antragstellung nicht mehr eintreten. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war daher nicht erforderlich und wäre aus anderen Gründen als der Interessenabwägung abzuweisen gewesen (BVA 11.6.2013, N/0049-BVA/10/2013-EV7). Ein Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kommt daher nicht in Frage.

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