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Pflegebedarf bei halbseitiger Lähmung

SozialversicherungARD 4942/11/98 Heft 4942 v. 26.6.1998

( BPGG § 4 Abs 2, EinstV § 8 Z 3 ) Einem Pflegebedürftigen, der sich infolge Lähmung eines Armes nicht mehr ohne fremde Hilfe aus dem Rollstuhl ins Bett und umgekehrt setzen kann, gebührt Pflegegeld nach der Stufe 5.

OGH 10 Ob S 241/97g v. 09.09.1997

Ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten ist auch dann gegeben, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, d.h. praktisch gebrauchsunfähig ist, der Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. Auch § 22 Abs 4 der Richtlinien des HVSVT hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn „der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalls der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist“.

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