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Kein Pflegegeldanspruch für emeritierte Universitätsprofessoren

SozialversicherungARD 4942/10/98 Heft 4942 v. 26.6.1998

( BPGG § 3 Abs 1, OÖLPGG § 3 Abs 2 ) Ein emeritierter Universitätsprofessor hat bei Pflegebedürftigkeit weder Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld.

OGH 10 Ob S 192/97a v. 15.10.1997

Auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866, ARD 4520/30/94) haben sich die Vertragsparteien u.a. verpflichtet, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Nicht bei allen Personen, die keine Grundleistung im Sinne des § 3 Abs 1 BPGG beziehen und auch sonst nicht ausdrücklich vom BPGG erfasst sind, liegt die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld automatisch bei den Ländern. Eine Zuständigkeit der Länder scheidet z.B. in Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG, sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfasst sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht kommt. Die Verfassungsbestimmung des Art 1 BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände „Sozialversicherungswesen“ oder „Dienstrecht“ zu ändern.

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