( BPGG § 4 Abs 1 ) Geht die praktische Bewegungsunfähigkeit eines Pflegebedürftigen als Voraussetzung für die Pflegestufe 7 nicht auf eine Behinderung im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG, sondern auf eine möglicherweise nur den Pflegebedarf modifizierende Verabreichung von Sedativa zurück, besteht Leistungsanspruch auf Pflegegeld der Pflegestufe 6.
OGH 10 Ob S 2337/96s v. 13.12.1996