( ABGB § 1152 ) Wurde für die Erbringung einer Leistung ein Pauschalentgelt vereinbart, sind zusätzliche Leistungen angemessen zu entlohnen.
OGH 1 Ob 192/97k v. 15.07.1997
Pauschalpreisvereinbarung en sind auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, wirken sich diese auch auf die Höhe des Pauschalpreises aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist. Der Pauschalpreis gilt demnach in der Regel nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen, nicht aber für jene, die in Abänderung des Vertrages später vereinbart wurden.