( ABGB § 1152, § 1153, SchauspG § 19 Abs 1, § 45 Abs 2 ) Eine durch rechtswidrige Weisung an einer gemäß § 19 Schauspielergesetz (SchauspG) nicht gleichwertigen Bühne erzwungene „unangemessene“ Dienstleistung ist durch angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB zu entlohnen.
OLG Wien 7 Ra 325/96g v. 16.04.1997, Revision zulässig