§ 53 Abs 1 ASGG - Im gerichtlichen Verfahren ist nicht die Belegschaft, sondern das Organ - im konkreten Fall der Betriebsrat - parteifähig. Die „eventuelle Klageführung“ gegen weitere Parteien ist als bedingte Prozesshandlung einzustufen und wäre nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Daher kann insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst nicht bedingt erfolgen.