§ 4 BRWO - Es darf keinem Wahlberechtigten verwehrt werden, auf die Geheimhaltung seiner Wahlentscheidung zu verzichten, wenn ihm entweder an der Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht gelegen ist oder wenn er sogar wünscht, dass andere Personen von seiner Entscheidung erfahren. Es ist auf den Wunsch des einzelnen Wählers abzustellen, in welcher Form er sein Wahlrecht ausüben will. OLG Wien 25.02.2003, 8 Ra 7/03p, Revision unzulässig.