§ 4 Abs 5 UrlG; Art 31 Abs 2 GRC; Art 7 ArbeitszeitRL 2003/88/EG
Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann - entgegen der nationalen Verjährungsregelung des § 4 Abs 5 UrlG - nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist.