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Mietzinsüberprüfung und unwirksame Befristung

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2024/5ÖJZ 2024, 33 - 37 Heft 1 v. 3.1.2024

§§ 16, 29 MRG

Die in § 16 Abs 8 Satz 3 MRG normierte Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung gilt auch dann, wenn die Befristungsvereinbarung mangels eines der Gültigkeitserfordernisse gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG nicht durchsetzbar ist.

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