§ 5 Satz 2 EFZG
Nach § 5 EFZG bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung gem § 2 oder im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung gem § 2 einvernehmlich beendet wird.
Im ersten Fall ist das Motiv der Beendigung ohne Bedeutung. Der Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt aber nur dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn die Dienstverhinderung bereits im Zeitpunkt (des Zugangs) der Beendigungserklärung vorlag, das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht relevant. Die Vereinbarung muss also während der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen worden sein, für die die Entgeltfortzahlung begehrt wird.