§ 1497 ABGB
Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er in der Regel konkludent iSd § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung - nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers - beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht.