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Anerkennung des Mangels durch Verbesserungszusage oder Verbesserung

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2024/11ÖJZ 2024, 48 - 49 Heft 1 v. 3.1.2024

§ 1497 ABGB

Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er in der Regel konkludent iSd § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung - nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers - beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht.

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