Neben Scheinunternehmen und zum Schein gemeldeten Dienstnehmern stehen bei der Sozialbetrugsbekämpfung vor allem "falsch" zur Sozialversicherung gemeldete Dienstnehmer und sog Stornomeldungen im Fokus der Ermittlungsbehörden. Während divergierende Zuständigkeitsregelungen und unterschiedlich hohe Tatbestandsvoraussetzungen die Strafverfolgung nicht begünstigen, sprechen vor allem schutzweckorientierte Überlegungen dafür, auch diese neueren Erscheinungsformen des Anmeldebetrugs unter den Sozialbetrugstatbestand des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung iSd § 153d zu subsumieren.