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Kein adäquat verursachter Schaden

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2023/1ÖJZ 2023, 34 - 35 Heft 1 v. 11.1.2023

§ 1295 ABGB

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Nicht im Adäquanzzusammenhang mit einer wegen verspäteten Widerrufs einer Sachfahndung (unberechtigt) erfolgten Beschlagnahme stehen Schäden aus dem ungeklärten Abhandenkommen des beschlagnahmten Fahrzeugs, weil mit einem derartigen Verhalten von Organen ausländischer Behörden nicht zu rechnen war.

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