§ 1295 ABGB
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Nicht im Adäquanzzusammenhang mit einer wegen verspäteten Widerrufs einer Sachfahndung (unberechtigt) erfolgten Beschlagnahme stehen Schäden aus dem ungeklärten Abhandenkommen des beschlagnahmten Fahrzeugs, weil mit einem derartigen Verhalten von Organen ausländischer Behörden nicht zu rechnen war.