Der Verweis auf die Beweiswürdigung im U eines vorangegangenen Rechtsgangs, die sich das SchöffenG ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ist zulässig und stellt per se keine unzureichende Begründung dar.
15 Os 124/21f
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.