Eine Eigenbedarfskündigung kommt nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können.
5 Ob 174/21f
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.