Ein Antrag auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses kann binnen zwei Jahren nach Entdeckung der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, erhoben werden. Wenn ein DNA-Gutachten bloß der Erhärtung von Verdachtsgründen diente, die seit vielen Jahren bestanden, so ist der Antrag verfristet.
1 Ob 219/21v