Der Schutzzweck der in § 106 Abs 2 KFG normierten Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts umfasst nicht die Verhinderung von Sachschäden am Fahrzeug.
2 Ob 130/21p
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Der Schutzzweck der in § 106 Abs 2 KFG normierten Pflicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts umfasst nicht die Verhinderung von Sachschäden am Fahrzeug.
2 Ob 130/21p
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