§ 12a Abs 2 DO.B (§ 20 Abs 1 DO.B)
Nach der spezifischen Regelung des § 12a Abs 3 Z 4 DO.B sind Zeiten eines Sonderurlaubs für die Einstufung in das Gehaltsschema nicht anzurechnen. Diese Regelung verstößt weder gegen das Unionsrecht noch ist sie verfassungswidrig. Sie widerspricht auch nicht dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.