Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13 stehen unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes einer nationalen Regelung nicht entgegen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung iZm einer Klage wegen Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel eine Obergrenze für die Anwaltshonorare vorsieht, für die der in der Sache obsiegende Verbraucher von dem zur Kostentragung verurteilten Gewerbetreibenden Erstattung verlangen kann, sofern diese Obergrenze es dem Verbraucher ermöglicht, insoweit die Erstattung eines Betrags zu erhalten, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste. Eine nationale Regelung darf insoweit vorsehen, dass der Streitwert, der die Grundlage für die Berechnung der dem obsiegenden Verbraucher zu erstattenden Kosten bildet, in der Klageschrift festgelegt werden muss, oder, wenn dies nicht der Fall ist, durch diese Regelung festgelegt wird, ohne dass dieser Wert später geändert werden könnte, sofern es dem mit der Kostenfestsetzung letztlich betrauten Gericht freisteht, den tatsächlichen Streitwert für den Verbraucher zu bestimmen und dabei sicherzustellen, dass der Verbraucher Anspruch auf Erstattung eines Betrags hat, der angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten ist, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden musste.