Art 16 lit l VerbraucherrechteRL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht einem Verbraucher entgegengehalten werden kann (also kein Widerrufsrecht besteht), der mit einem Vermittler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Veranstalters einer Freizeitbetätigung handelt, einen Fernabsatzvertrag über den Erwerb eines Zutrittsrechts zu dieser Betätigung geschlossen hat, sofern zum einen das Erlöschen der Verpflichtung (gegenüber dem Verbraucher) zur Erfüllung des Vertrags im Wege (aufgrund) des Widerrufs gem Art 12 lit a der RL dem Veranstalter der betreffenden Betätigung das Risiko iVm der Bereitstellung der dadurch frei gewordenen Kapazitäten auferlegen würde (der Veranstalter das wirtschaftliche Risiko des Ausfalls trägt) und zum anderen die Freizeitbetätigung, zu der dieses Recht Zutritt gewährt, zu einem bestimmten (vorgegebenen) Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden soll.