Es begründet kein Mitverschulden eines aus dem Rollstuhl gestürzten Rollstuhlfahrers, wenn er kein "Personenrückhaltesystem" (Becken- oder Schultergurt) verwendete. Es hat sich unter Rollstuhlfahrern noch kein allgemeines Bewusstsein herausgebildet, Rückhaltegurte bei der händischen oder elektrisch unterstützten Benutzung des Rollstuhls zu verwenden.
2 Ob 98/21g