Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne spezifische Vereinbarung unmittelbar durch den Übertragungsakt eine außerbücherliche Dienstbarkeit. Das gilt auch bei Grundstücksteilung und Übertragung des dann herrschenden oder dienenden Grundstücksteils an einen Dritten. War dem Erwerber bekannt, dass die Inanspruchnahme weiterhin bestehen bleiben soll, setzt das Entstehen der Dienstbarkeit nicht voraus, dass die weitere Inanspruchnahme für die Nutzung der herrschenden Liegenschaft "zwingend notwendig" ist.