Der Umstand, dass ein bestimmter Streitfall nach den autonom auszulegenden verfahrens- und internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts als "Zivilsache" - und nicht als Streit über eine Handlung im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte - zu qualifizieren ist, bedeutet nicht, dass amtshaftungsrechtliche Normen des anzuwendenden nationalen Rechts unanwendbar wären.
1 Ob 186/21s