Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht und daher an sich kein Vermögensobjekt. Die daraus erlangte Rechtsposition von Minderjährigen als Verbotsberechtigte in Bezug auf die Hälfteanteile ihrer Eltern an der Liegenschaft mit dem Haus, in dem sie wohnen, vermittelt aber geldwerte Rechte, die zum "Vermögen" der Kinder gehören; die Aufgabe dieser Rechte kann die Entziehung der Obsorge für den Teilbereich Vermögensverwaltung rechtfertigen.