Bestellt ein Unternehmer Waren, trifft ihn die vertragliche Nebenpflicht, mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen und damit für eine gefahrlose Ablieferung der Ware zu sorgen. In diese vertragliche Schutzpflicht ist der Zusteller einbezogen, auch wenn er nicht direkt vom Vertragspartner, sondern innerhalb einer Vertragskette von einem Dritten beauftragt wurde.
2 Ob 130/20m