Für den durch Immissionen der in § 364a ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden haftet der Nichtnachbar, der das Grundstück für seine Zwecke nutzt, nur dann, wenn eine Beziehung zum emittierenden Grundstück bzw ein "gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Immission" gegeben ist.
9 Ob 73/21g