Ist nur ein Teil einer Liegenschaft (zB eines von mehreren GSt) mit einem Vorkaufsrecht belastet und wird die gesamte Liegenschaft zu einem Gesamtkaufpreis veräußert, so kann der Vorkaufsverpflichtete das Vorkaufsrecht auf die gesamte Liegenschaft erweitern und dem Vorkaufsberechtigten die gesamte Liegenschaft mit der Rechtsfolge anbieten, dass er diese bei sonstigem Verlust des Vorkaufsrechts einlösen muss, wenn der mit dem Vorkaufsrecht belastete Teil in untrennbarem Zusammenhang mit dem Verkauf des unbelasteten Restanteils steht oder die Veräußerung des belasteten Teils allein für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Dies gilt auch dann, wenn zwei mit Vorkaufsrechten belastete Liegenschaften in einem einheitlichen Kaufvertrag zu einem höheren Gesamtkaufpreis veräußert werden.