Der durch den Schutzbereich eines Vertrags begünstigte Personenkreis ist aufgrund einer objektiven Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Entscheidend für die Frage, ob ein vertragsfremder Dritter in den Schutzbereich eines Heimvertrags einzubeziehen ist, ist eine bei objektivem Verständnis typischerweise bestehende innige Nahebeziehung der im Heim untergebrachten Person zu dem Außenstehenden.
6 Ob 241/21s