1. Mangel: Art 2 Abs 2 lit d RL 1999/44/EG über Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass ein Kfz, das in den Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG über die Typgenehmigung (Euro 5 und Euro 6) fällt, nicht die Qualität aufweist, die bei Gütern der gleichen Art üblich ist und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn es, obwohl es über eine gültige EG-Typgenehmigung verfügt und daher im Straßenverkehr verwendet werden kann, mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet ist, deren Verwendung nach Art 5 Abs 2 dieser VO verboten ist.