Art 8 Abs 1 EuZVO iVm Art 47 GRC ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung des MS, zu dem die Behörde gehört, die ein zuzustellendes Schriftstück ausgestellt hat, entgegensteht, wonach der Beginn der einwöchigen Frist nach Art 8 Abs 1 leg cit, innerhalb deren der Empfänger eines solchen Schriftstücks die Annahme aus einem der in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe verweigern kann, mit dem Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Schriftstück in diesem MS zusammenfällt.