Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt. Maßgeblich ist, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht, wobei es auf die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer ankommt. Auch für vertraglich eingeräumte alleinige Nutzungsrechte schlichter Miteigentümer sind diese Grundsätze anwendbar.
5 Ob 16/21w