Der gewährleistungsberechtigte Verbraucher hat im Falle eines behebbaren Mangels des Kaufgegenstands den zur Verbesserung verpflichtenden Verkäufer eine Überprüfungsmöglichkeit des behaupteten Mangels zu gewähren. Gegebenenfalls hat er die Abholung des Kaufgegenstands (hier des in Deutschland gekauften Fahrzeugs) zur Reparatur ins Ausland (hier nach Deutschland) zu dulden.
8 Ob 5/21z