Erwächst der B auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge RM-Verzichts in RK, ist dem BerG die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des ungerechtfertigten Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt. Ob dies im Falle des Vorliegens wichtiger öffentlicher Interessen anders zu beurteilen wäre, bleibt offen.
2 Ob 173/20k