§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Der OGH beurteilt Reklamation von Verfahrensmängeln nach einer für ihn erkennbar herangezogenen Sachverhaltsgrundlage, wenn der Bf diese nicht nach den Kriterien der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO bekämpft.
14 Os 122/20b
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Der OGH beurteilt Reklamation von Verfahrensmängeln nach einer für ihn erkennbar herangezogenen Sachverhaltsgrundlage, wenn der Bf diese nicht nach den Kriterien der Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO bekämpft.
14 Os 122/20b