Die Betriebsräte der Universität haben Anspruch auf Übermittlung jedes ausgefertigten Sitzungsprotokolls spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung des Universitätsrats und auf Teilnahme auch an den Sitzungen des Universitätsrats, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl (mit Ausnahme des Wahlvorgangs) stattfinden.
9 Ob A 113/20p