Zur Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB berechtigt auch ein Zahlungsverzug gegenüber dem Bestandzinszessionar, zumal der Vermieter zur Auflösung des Bestandvertrags schon dann berechtigt ist, wenn der Mietzins nicht auf die vereinbarte Art bezahlt wurde.
4 Ob 14/20t