Zumindest die freiwillige Abwesenheit des Berechtigten hindert nicht den Rechtsverlust nach § 1488 ABGB.
8 Ob 124/19x
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Zumindest die freiwillige Abwesenheit des Berechtigten hindert nicht den Rechtsverlust nach § 1488 ABGB.
8 Ob 124/19x
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