§ 3a Abs 1 IESG
Die Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ist als ein zur Sicherung von Ansprüchen nach § 3a Abs 1 IESG geeignetes Verfahren anzusehen, wenn nach Abschluss des Verfahrens eine Geltendmachung der Ansprüche beabsichtigt ist. Das gilt jedoch nicht für bereits vor Einleitung des Feststellungsverfahrens fällige Ansprüche.