Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen beruht wesentlich auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten. Dieses wechselseitige Vertrauen wird durch grund- und verfassungsrechtliche Defizite in einigen Mitgliedstaaten vermehrt in Frage gestellt. Der EuGH hat in jüngerer Zeit ausgehend von der Rs in mehreren Entscheidungen den Mitgliedstaaten zugestanden, von einer Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" abzusehen, und damit dem Grundrechtsschutz deutlich mehr Gewicht eingeräumt.